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Standort

SWISS KRONO AG

Willisauerstrasse 37
6122 Menznau
Schweiz

Kontaktperson

Verkauf

Verkauf Export Interiors
+41 41 494 95 00 [email protected]

Verkauf

Verkauf Export Flooring
+41 41 494 95 60 [email protected]

Group Head Talent & Performance Management

Christiane Heinzmann
[email protected]

SWISS KRONO Kontaktformular

Verkaufsteam Schweiz

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die Einkaufsbedingungen der SWISS KRONO AG gelten ausschliesslich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt.

1.2 Die allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen. Nur schriftliche Aufträge und Vereinbarungen sind rechtsverbindlich; mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung in schriftlicher Form.

1.3 Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Angebot

2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Tagen auf dem dafür vorgesehenen Teil der Bestellung schriftlich zu bestätigen.

2.2 Anmerkungen und Änderungen zu Bestellungen, Ausschreibungen, Einkaufsbedingungen, usw. sind nur dann gültig, wenn sie von der SWISS KRONO AG ausdrücklich bestätigt werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Soweit nicht in der Bestellung ausdrücklich abweichend angegeben, gelten die Preise als Festpreise, DDP (Incoterms 2010). Sollte der Lieferant seine Preise bis zum Liefertag senken, ist die Ermässigung an die SWISS KRONO AG weiter zu geben. Preiserhöhungen zwischen Vertragsschluss und Lieferung gehen einseitig zu Lasten des Lieferanten.

3.2 Werden die Preise nicht vorher vereinbart, kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn die in der Bestellungsannahme verbindlich anzugebenden Preise von der SWISS KRONO AG schriftlich akzeptiert worden sind.

3.3 Änderungen oder Erweiterungen zu bestehenden Aufträgen (Nachtragsangebote) sind zu gleichen Bedingungen abzurechnen wie der Hauptauftrag. Rabatte, Garantien, Termine, usw. des Hauptauftrages gelten auch für die Änderungs- und/oder Erweiterungsaufträge.

3.4 Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Waren- und Rechnungseingang Netto. Skonto oder andere Bedingungen je nach gemeinsamer Vereinbarung.

3.5 Eine Anzahlung der SWISS KRONO AG welche den Wert von CHF 20‘000.- überschreitet erfolgt nur gegen Aushändigung einer Bankgarantie.

4. Lieferung, Verzug, Rücktritt

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Anderenfalls ist die SWISS KRONO AG berechtigt, nach Wahl Nachlieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen die SWISS KRONO AG zustehen.

4.2 Können die vereinbarten Lieferzeiten nicht eingehalten werden, so ist sofort ein bestimmt einhaltbarer Liefertermin anzugeben, damit die SWISS KRONO AG entscheiden kann, ob der Auftrag aufrecht erhalten bleibt.

4.3 Eine vorzeitige Lieferung darf nur mit schriftlicher Zustimmung erfolgen. Eine vorzeitig angenommene Auslieferung berührt die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist nicht. Bei Abrufaufträgen sind wir nicht zur Abnahme gleichbleibender Teilmengen in jeweils gleichen Zeiträumen verpflichtet.

4.4 Im Falle des Lieferverzuges ist die SWISS KRONO AG berechtigt, eine pauschale Verzugsstrafe in Höhe von 3% des Lieferwertes per Wochenanfang zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10% des Gesamtlieferwertes. Weitergehende gesetzliche und/oder vertragliche Ansprüche gemäss Absatz 4.1 vorstehend sind ausdrücklich vorbehalten.

4.5 Der Versand erfolgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Für Folgen unrichtiger Ausstellung der Lieferpapiere bzw. nicht vollständiger Begleitpapiere und Merkblätter haftet ausschliesslich der Lieferant.

4.6 Die durch vorzeitige Sendungen oder nicht vereinbarte Teillieferungen entstehenden Mehrkosten, wie Fracht oder sonstige anfallende Gebühren hat der Lieferant zu tragen.

4.7 Die Abnahme der Waren erfolgt ausschliesslich in unserem jeweiligen Werk; die Gefahr geht erst mit der Quittierung der Übernahme der Lieferung an der Empfangsstelle auf die SWISS KRONO AG über, bei Anlagen ab Inbetriebnahme bzw. ab positiver Abnahme. Bei Gewichtsdifferenzen ist das auf Messgeräten der SWISS KRONO AG ermittelte Masse für die Berechnung massgebend.

4.8 Soweit der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch die Übergabe dieser Unterlagen an die SWISS KRONO AG voraus.

4.9 Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der SWISS KRONO AG im gesetzlichen Umfang zu.

4.10 Höhere Gewalt befreit die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als höhere Gewalt gelten namentlich Streiks, Blockaden und Aussperrungen, Unfälle, Feuer, Erdbeben und andere Naturkatastrophen, Kriege, Bürgerkriege oder Aufstände, Sabotage, ausserordentliche behördliche oder staatliche Massnahmen, Eingriffe, Verfügungen oder Einziehungen jeder Art, Quarantänebeschränkungen, Verkehrsunterbrüche, Drittverschulden ausserhalb des Einflussbereichs der Parteien etc.. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, einander im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen nach Treu und Glauben den veränderten Verhältnissen anzupassen.

4.11 Die SWISS KRONO AG kann vom Vertrag zurücktreten, sofern über den Lieferanten ein Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren eröffnet oder beantragt wird.

4.12 Die SWISS KRONO AG kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einem mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages befassten Mitarbeiter oder Beauftragten von der SWISS KRONO AG oder in deren Interesse einem Dritten, Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, anbietet oder gewährt.

4.13 Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

5. Mängelprüfung, Prüfung und Gewährleistung

5.1. Der Lieferant haftet gegenüber der SWISS KRONO AG für zugesicherte Eigenschaften sowie dafür, dass der Liefergegenstand weder körperliche noch rechtliche Mängel aufweist, die seine Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch vermindern.

5.2 Die SWISS KRONO AG verpflichtet sich, Lieferungsgegenstände innerhalb der nach dem üblichen Geschäftsgang tunlichen Frist zu untersuchen und offene Mängel spätestens 30 Tage nach Annahme der Lieferung resp. nach Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes anzuzeigen. Bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat die SWISS KRONO AG spätestens 30 Tage nach der Entdeckung zu rügen.

5.3 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen der SWISS KRONO AG ungekürzt zu. Bei Kaufverträgen hat die SWISS KRONO AG die Wahl, mit der Wandelungsklage den Vertrag rückgängig zu machen, Klage auf Kaufpreisminderung anzustellen, vom Lieferanten die Nachbesserung auf dessen Kosten zu verlangen oder, beim Kauf vertretbarer Sachen, vom Lieferanten währhafte Ersatzware derselben Gattung zu fordern. Bei Werk- oder Werklieferverträgen ist die SWISS KRONO AG berechtigt, die Annahme zu verweigern, sofern der Liefergegenstand an so erheblichen Mängeln leidet, dass er für die SWISS KRONO AG unbrauchbar ist; bei weniger erheblichen Mängeln ist die SWISS KRONO AG zu einem Preisabzug entsprechend dem Minderwert berechtigt und kann vom Lieferanten die Nachbesserung auf dessen Kosten verlangen. Die SWISS KRONO AG hat das Recht, die Mängelbehebung auf Kosten des Lieferanten selber vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Mängelbehebung im Verzug ist, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht. Die Rechte auf Schadenersatz, auf Ersatz von Mängel- und Mängelfolgeschaden, auf Minderung sowie auf Vertragsrücktritt bleiben ausdrücklich vorbehalten.

5.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Kaufverträgen zwei Jahre und bei Werk- oder Werklieferungsverträgen fünf Jahre ab Gefahrübergang. Bei absichtlicher Täuschung der SWISS KRONO AG durch den Lieferanten findet eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht statt; auch kann der Lieferant die Einrede der Verjährung diesbezüglich nicht geltend machen.

5.5 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, der SWISS KRONO AG insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Aussenverhältnis selber haftet.

6. Weitergabe von Bestellungen

6.1 Rechte und Pflichten aus unseren Bestellungen sowie die Ausführung unserer Bestellungen dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung übertragen werden. Das gilt insbesondere für eine eventuell vom Vertragspartner vorgesehene Weitergabe der Bestellung oder eines Teiles derselben an Sublieferanten. 6.2 Eine Abtretung von Forderungen gegen die SWISS KRONO AG aus einem Vertrag mit dem Lieferanten ist gegenüber der SWISS KRONO AG nur mit derer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung möglich. Die SWISS KRONO AG ist auf jeden Fall berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung an den Lieferanten als ursprünglichen Gläubiger zu zahlen.

7. Schutzrechte

7.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden; hierzu zählen namentlich, aber nicht ausschliesslich, Eigentumsrechte und Immaterialgüterrechte (inkl. gewerbliche Schutzrechte).

7.2 Wird die SWISS KRONO AG von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die SWISS KRONO AG von diesen Ansprüchen freizustellen. Die SWISS KRONO AG ist nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen.

7.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, welche der SWISS KRONO AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

7.4 Sämtliche der SWISS KRONO AG überlassenen Dokumente, Software, Unterlagen und Informationen gehen in das Eigentum der SWISS KRONO AG zu deren uneingeschränkter Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks über.

8. Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften

8.1 Der Lieferant erbringt seine Lieferungen/Leistungen sowohl hinsichtlich Konstruktion als auch hinsichtlich Ausführung mängelfrei und nach dem Stand der Technik. Er hat die in der Schweiz oder am Verwendungsort gültigen Gesetze und Verordnungen sowie Auflagen der Behörden zu erfüllen und gerichtliche Entscheidungen sowie die technischen Regeln, Normen und Richtlinien in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassungen zu beachten. Insbesondere hat der Lieferant die berufsständischen Vorschriften und Regeln sowie allgemein anerkannte sicherheitstechnische, umweltrechtliche und arbeitsmedizinische Regeln zu beachten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind mit einer Betriebsanleitung sowie einer EU-Konformitätserklärung zu liefern. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichen zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, so ist die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften auf Verlangen der SWISS KRONO AG nachzuweisen.

8.2 Der Lieferant hat seine Lieferungen/Leistungen entsprechend den darüber hinaus geltenden, jeweils einschlägigen Vertragsanhängen, namentlich Liefervorschriften, Richtlinien, Pflichtenheften und technischen Details der SWISS KRONO AG, zu erbringen.

9. Geheimhaltung

9.1 Der Auftragnehmer erklärt, sämtliche Informationen, die er vom Auftraggeber im Zuge dieses Vertrages erhält oder erhalten hat und die vor Aufnahme der Gespräche mit dem Auftraggeber über diesen Vertrag noch nicht im Besitz vom Lieferant waren, vertraulich zu behandeln, sie Dritten nicht zugänglich zu machen und auch nicht selber auszuwerten.

9.2 Allfällige Veröffentlichungen der Tatsache, dass der Lieferant mit dem Auftraggeber einen Vertrag geschlossen hat, bzw. über die Anwendung selbst, bedürfen der schriftlichen Zustimmung vom Auftraggeber.

10. Versicherung

10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen der SWISS KRONO AG eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen EURO pro Personenschaden oder Sachschaden (pauschal) zu unterhalten. Weitergehende Schadenersatzansprüche der SWISS KRONO AG bleiben hiervon unberührt.

11. Allgemeines

11.1 Für Besuche, Ausarbeitung von Planungen, Entwürfen oder dergleichen wird keinerlei Vergütung gewährt. Eine Ausnützung unserer Bestellung für Werbezwecke des Lieferanten ist unzulässig.

11.2 Die dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Manuskripte, Skizzen, Zeichnungen und Muster etc. bleiben Eigentum der SWISS KRONO AG und dürfen bei sonstiger Schadensersatzpflicht nicht anderweitig verwendet werden. Sie sind bei der Auslieferung der Bestellung an die SWISS KRONO AG zu retournieren.

11.3 Die Firma SWISS KRONO AG kann sämtliche Forderungen mit Forderungen des Lieferanten verrechnen, auch soweit sie diese Forderungen durch Abtretung der zur SWISS KRONO AG gehörenden Unternehmen erworben hat.

12. Datenschutz

12.1 Die Parteien vereinbaren bestimmte personenbezogenen Daten (Daten, die eine der Parteien von der anderen Partei erhalten hat: „Ausgetauschte Daten“) gemäß Artikel 6 (1) b) der EU Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO") nur zu den Zwecken der Erfüllung dieses Vertrags („Zulässiger Zweck“) auszutauschen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (sensible Daten) werden nicht übertragen und verarbeitet. Die Partei, die von der anderen Partei ausgetauschte Daten empfängt, wird hier als „Datenempfänger“ und die Partei, die an den Datenempfänger ausgetauschte Daten überträgt, wird hier als „Datengeber“ bezeichnet. Einzelheiten zu den ausgetauschten Daten: (a) Kategorien betroffener Personen • Personen, die bei beiden Parteien an der Erfüllung des Vertrags beteiligt sind oder bei Dritten an der Erfüllung des Vertrags beteiligt sind (b) Kategorien ausgetauschter Daten • Kontaktinformationen, wie Name, Position, Ort, Telefonnummer und weitere Kommunikationskanaldaten • Besondere Datenkategorien werden nicht übertragen und verarbeitet.

12.2 Der Datenempfänger verarbeitet ausgetauschte Daten immer fachgerecht in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und diesem Vertrag, mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt und ergreift dabei die geeigneten, technischen und organisatorischen Datensicherheitsstandards und setzt diese um.

12.3 Jegliche Offenlegung oder Übertragung von ausgetauschten Daten durch den Datenempfänger an Dritte ist nur zulässig, wenn dies für den zulässigen Zweck notwendig ist und hat dem geltenden Recht und insbesondere den Artikeln 25, 26 der DSGVO zu entsprechen.

12.4 Sofern nach geltendem Recht erforderlich informiert jede Partei betroffene Personen über die vertraglich vereinbarte, gemeinsame Nutzung ausgetauschter Daten. Der Datenempfänger meldet gemäß geltendem Recht zur Verarbeitung ausgetauschter Daten dem Datengeber sofort jegliche Anträge, Einwände oder andere Anfragen von betroffenen Personen, („Anträge Betroffener Personen“) aus denen für den Datengeber rechtliche Verpflichtungen und Haftbarkeit erwachsen könnten oder die berechtigten Interessen des Datengebers anderweitig betroffen sein könnten.

12.5 Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Artikel 33 DSGVO) oder bei Rechtsstreitigkeiten mit betroffenen Personen oder geltend gemachten Ansprüchen von betroffenen Personen, Aufsichtsbehörden oder anderen Dritten, werden die Parteien sich sofort gegenseitig in Kenntnis setzen und informieren, sofern dieses Ereignis die Verarbeitung ausgetauschter Daten betrifft und daraus rechtliche Verpflichtungen oder Haftbarkeit der anderen Partei erwachsen könnte oder die berechtigten Interessen der anderen Partei betroffen sein könnten. Die Parteien stimmen sich in vertretbarem Umfang miteinander ab und unterstützen sich gegenseitig im Hinblick auf solche Ereignisse.

12.6 Der Datenempfänger löscht die ausgetauschten Daten unverzüglich sobald sie zum zulässigen Zweck nicht mehr benötigt werden, es sei denn der Datenempfänger ist dazu verpflichtet oder rechtlich nach geltendem Recht dazu berechtigt, die Verarbeitung der ausgetauschten Daten fortzuführen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien CH-6122 Menznau. Das anwendbare Recht ist das schweizerische Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Schweiz Menznau, November 2018-