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Standort

SWISS KRONO TEX GmbH & Co. KG

Wittstocker Chaussee 1 
16909 Heiligengrabe 
Germany 

Anreisebeschreibung »

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1        
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verkaufs- und Liefergeschäfte der SWISS KRONO TEX GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verkäufer“ genannt).

1.2        
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Änderungen zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer nicht widerspricht.

1.3        
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Verkaufs- und Liefergeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

1.4        
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die in Bezug auf das Vertragsverhältnis in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend: „Unternehmer“ genannt) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

 

2. Vertragsschluss und Rücktritt

2.1        
Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich die Parteien über alle wesentlichen Vertragsbestandteile, insbesondere den Preis, einig sind und der Verkäufer den Vertragsschluss durch die schriftliche Annahme eines Angebots des Käufers bestätigt hat. Die vom Käufer gegebenenfalls mitgeteilte beabsichtigte Verwendung der Ware ist nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages. Die Prüfung der Geeignetheit der Ware für die beabsichtigte Verwendung des Käufers, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Fachleuten, wie insbesondere Statiker und Architekten, ist allein Sache des Käufers.

2.2        
Mündliche Angebote und Vereinbarungen vor Vertragsabschluss binden den Verkäufer nicht. Schriftliche Angebote des Verkäufers binden den Verkäufer (insbesondere hinsichtlich Preisen, Lieferzeiten, Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten oder sonstigen Leistungsdaten) nur, soweit sich das aus dem Angebot ausdrücklich ergibt.

2.3        
Der Käufer ist an seine gegenüber dem Verkäufer oder seinem Vertreter abgegebenen Angebote zwei Wochen ab deren Zugang gebunden, wenn sich aus den Angeboten keine längere Bindung ergibt.

2.4        
Sämtliche Angebots-, Vertrags- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf jederzeit mögliche Anforderung des Verkäufers unverzüglich zurück zu geben.

2.5        
Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer – trotz Nachfristsetzung (sofern erforderlich) – die zur Vornahme der Leistung des Verkäufers notwendige Mitwirkung nicht erbringt. Dies gilt auch, wenn die Herstellung bzw. Einhaltung von Sonderanfertigungen, geforderten Qualitäten und vereinbarten Terminen aufgrund von solchen Leistungshindernissen nicht mehr möglich ist, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, die für ihn bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die innerhalb des vertraglichen Leistungszeitraums nicht überwindbar sind.

2.6        
Haben die Parteien Vorkasse vereinbart und ist die Zahlung des vereinbarten Preises bis zum vereinbarten Zahlungstermin nicht erfolgt bzw. sichergestellt ist (z.B. durch Warenkreditversicherung, Bankbürgschaft, Vorkasse), kann der Verkäufer eine ihm noch obliegende Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Zahlung verweigern. Alternativ kann der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag erklären.

2.7        
Tritt der Verkäufer nach Ziff. 2.5 vom Vertrag zurück, kann der Käufer daraus – mit Ausnahme der Rückforderung für diesen Vertrag geleisteter Zahlungen – keine weiteren Rechte gegen den Verkäufer herleiten.
 

3. Preis und Zahlung

3.1        
Der vereinbarte Preis versteht sich zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, hat der Käufer Vorkasse zu leisten. Ist eine Befreiung von der Mehrwertsteuer gesetzlich vorgesehen, müssen die dafür erforderlichen Voraussetzungen unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Lieferung erfüllt sein. Steuerfreie EU-Lieferungen: Der Verkäufer ist verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich von Deutschland aus in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist (sog. Gelangensbestätigung). Der Verkäufer übermittelt die Gelangensbestätigung dem Käufer per E-Mail. Dazu benötigt der Verkäufer vom Käufer eine Zustimmungserklärung zum elektronischen Erhalt der Gelangensbestätigung (Selbstabholer). Die bestätigende Antwort per E-Mail darf vom Käufer erst nachdem die Ware tatsächlich im anderen EU-Mitgliedsstaat angekommen ist, versendet werden. Der Käufer hat die seitens des Verkäufers in Ermangelung o. g. Belegnachweise entstehenden Folgekosten, z.B. nachträgliche Mehrwertsteuerberechnung und auch sonstigen entstehenden Schaden zu erstatten. Im Übrigen versteht sich der vereinbarte Preis ab Lieferwerk; die Versendung der Ware ist Sache des Käufers, er trägt die Kosten für Versicherung, Fracht, Zoll, Einfuhr und mit der Einfuhr in Zusammenhang stehende Nebenabgaben.

3.2        
Soweit Änderungen auf Wunsch des Käufers nach Vertragsschluss vereinbart werden, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer entstandenen zusätzlichen Aufwand zu bezahlen. Wird mit der Vertragsänderung der Preis für den zusätzlichen Aufwand nicht vereinbart, wird dieser vom Verkäufer nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Preisniveaus des Vertrages aufgrund der Urkalkulation des Verkäufers bestimmt.

3.3        
Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung Roh- oder Hilfsstoffpreise, Löhne oder sonstige preisrelevante wirtschaftliche Verhältnisse (z.B. Kursschwankungen), kann der Verkäufer nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) den Preis entsprechend anpassen.

3.4        
Ist nicht Vorkasse vereinbart, sind Zahlungen 7 Kalendertage nach Rechnungslegung mit 2% Skonto und 30 Kalendertage nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Zahlungen sind ausschließlich in EURO zu leisten.

3.5        
Nach Möglichkeit liefert der Verkäufer alles in einer Sendung. Teillieferungen sind aber zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Die für die Teillieferung anfallenden Mehrkosten trägt der Verkäufer.

3.6        
Bei Zahlungsverzug des Käufers schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 9%-punkten über dem Basiszinssatz und eine Pauschale in Höhe von 40,- €. Weitergehende Verzugsansprüche des Verkäufers bleiben unberührt, wobei die Pauschale angerechnet wird, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen, auch wenn sie nicht zu demselben Verkaufs- und Liefergeschäft gehören.

3.7        
Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung.

3.8
Haben Käufer und Verkäufer nichts anderes ausdrücklich vereinbart, so wird bei zu viel geleisteten Zahlungen des Käufers für die Rückzahlung vom Verkäufer dasselbe Zahlungsmittel und derselbe Übertragungsweg verwendet, wie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf das ursprünglich für die Transaktion verwendete Konto bzw. Bankdaten.

3.9       
Abweichend von Tilgungsbestimmungen des Käufers kann der Verkäufer Zahlungen des Käufers wie folgt verrechnen: Kosten der Rechtsverfolgung, Zinsen, Hauptforderung. Die Verrechnung kann zu einer Zinssteigerung führen. Die Verrechnung ist dem Käufer innerhalb eines Monats ab Zahlungseingang mitzuteilen, sonst gilt die Tilgungsbestimmung des Käufers.

3.10       
Stehen dem Käufer Forderungen gegen den Verkäufer (Gegenforderungen) zu, ist der Käufer zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig sind oder sich aus demselben Vertrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

3.11     
Die Abtretung von Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam. Dies gilt nicht für Geldforderungen.
 

4. Warenlieferung

4.1        
Haben die Parteien Vorkasse vereinbart, ist der Verkäufer frühestens zur Lieferung der bestellten Ware verpflichtet, wenn die Zahlung des vereinbarten Preises i.S. von Ziff. 2.6 sichergestellt ist.

4.2        
Der Käufer hat die Ware beim Verkäufer unverzüglich nach Benachrichtigung über die Abholbereitschaft zu übernehmen. Erfolgt die Übernahme nicht spätestens binnen zwei Wochen danach, gilt die Ware als übernommen und kann auf Kosten des Käufers öffentlich eingelagert werden. Der Käufer hat dem Verkäufer die durch den Annahmeverzug entstehenden Schäden zu ersetzen; weitergehende Folgen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.

4.3        
Der Verkäufer kann die Ware verändert herstellen, soweit das aufgrund gesetzlicher Regelungen notwendig ist und dadurch keine Verschlechterung der Qualität oder der Gebrauchstauglichkeit eintritt.

4.4        
Eine Lieferung erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Soweit darüber hinaus Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Betriebsstörungen, Streiks, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien) der Einhaltung vereinbarter Liefertermine entgegenstehen, verlängern sich diese – ohne daraus resultierende Käuferansprüche – entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Käufer bestehende Mitwirkungshandlungen, wie beispielsweise die für die Produktion der Ware erforderliche Vorlage vollständiger und für die Arbeitsvorbereitung freigegebener Planungsunterlagen, nicht erbringt.

4.5        
Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, sind die Ansprüche des Käufers auf einen Betrag von 0,5 % des Wertes der von der Verspätung betroffenen Ware pro Woche der Verspätung begrenzt, höchstens auf insgesamt 5 % des Wertes der von der Verspätung betroffenen Ware. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Käufers kommen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verstoß gegen eine Kardinalpflicht durch den Verkäufer in Betracht (vgl. Ziffer 6.7).

4.6        
Ziff. 4.5 gilt nicht bei Vorliegen eines kaufmännischen Fixgeschäftes; in diesem Fall gilt § 376 HGB.


5. Gefahrübergang

5.1        
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Benachrichtigung über die Versand-/Abholbereitschaft, spätestens mit Übernahme bzw. mit Übernahmefiktion gemäß Ziff. 4.2 Satz 2 auf den Käufer über.

5.2        
Falls Versendung an den Käufer vereinbart ist (gleich auf wessen Kosten), geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Frachtführer übergeben hat.
 

6. Gewährleistung

6.1        
Die Ware des Verkäufers besteht im Wesentlichen aus Holz, einem Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften führen zu einer Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden und stellen daher keinen Mangel dar. Unwesentliche Abweichungen von der Warenbeschreibung, insbesondere die in den Güterrichtlinien aufgeführten Abweichungen und im Falle von Fixmaßplatten Maßabweichungen bis zu 10 %, stellen auch außerhalb der in Ziff. 4.3 geregelten Fälle keine Mängel dar. Das gilt entsprechend, wenn der Beseitigungsaufwand für die Mängel 4 % des Warenwerts des Verkaufs- und Liefergeschäfts nicht überschreitet.

6.2        
Bei der Verwendung melaminharzbeschichteter Produkte außerhalb Europas haftet der Verkäufer für Mängel nur, wenn der vorgesehene Verwendungszweck und der Einsatzort der Ware dem Verkäufer schriftlich zur Kenntnis gebracht sind und die Eignung des Materials schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wurde.

6.3        
Mängelansprüche setzen voraus, dass der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Ware zur Inspektion zur Verfügung stellt. Rücksendungen sind vorher zwischen den Vertragsparteien abzustimmen.

6.4        
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt der Verkäufer keine Gewähr für die Geeignetheit der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung.

6.5        
Der Käufer ist nach Gefahrübergang gem. Ziff. 5 gehalten, die Ware unverzüglich auf Mängel einschließlich Falschlieferungen und Mengenfehlern zu untersuchen und diese unverzüglich schriftlich zu rügen. Das gilt auch, wenn vorher Warenproben geliefert wurden. Zeigen sich Mängel erst später, sind sie ebenfalls unverzüglich zu rügen. Unterlässt der Käufer die Rüge, gilt die Ware als genehmigt und bestehen keinerlei Mängelansprüche gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund.

6.6        
Bei Mängeln ist der Anspruch des Käufers zunächst auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung beschränkt; der Verkäufer kann stattdessen nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Ersatzlieferung vornehmen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer ein Minderungs- oder nach seiner Wahl ein Rücktrittsrecht zu.

6.7        
Der Verkäufer haftet bei Sach- und Vermögensschäden bei Vorliegen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung wegen der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist dabei begrenzt auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die dem Käufer eine Rechtsposition verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, sowie solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

6.8        
Die Beschränkung nach Ziffer 6.7 gilt nicht im Falle vom Verkäufer zu vertretender Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben sowie Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbegrenzung gilt entsprechend für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer.

6.9        
Für Rechtsmängel im Zusammenhang mit Patentrechten haftet der Verkäufer nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6.10      
Mängelansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren in einem Jahr. Das gilt nicht für Waren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen vom Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte sonstige Schäden gelten stattdessen die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang gemäß Ziff. 5.

6.11      
Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Vertragspartner in der Lieferkette keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Ansprüche begründet hat. Rückgriffsansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr; § 445b Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. Ziff. 6.7 und 6.9. gelten entsprechend. Dem Käufer gewährte Zahlungsziele, Rabatte, Skonti, die Übernahme von Transportleistungen und vergleichbare Leistungen gelten als gleichwertiger Ausgleich gemäß § 478 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen.

6.12      
Die Gewährleistungspflicht für Mängel erlischt, wenn die Ware verändert, verarbeitet oder unsachgemäß behandelt wird.

6.13      
Stellt sich nach einer Inanspruchnahme des Verkäufers durch den Käufer wegen Gewährleistung heraus, dass keine Gewährleistungspflicht des Verkäufers besteht, hat der Käufer dem Verkäufer den entstandenen Aufwand zu ersetzen.
 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1        
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus dem Verkaufs- und Liefergeschäft Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung durch den Verkäufer heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

7.2        
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die dem Verkäufer gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, jetzt oder künftig zustehen, Eigentum des Verkäufers. Ziff. 7.1 Satz 2 gilt entsprechend.

7.3        
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verbinden, zu vermischen und zu verarbeiten, und zwar für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers an der gelieferten Ware durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, überträgt der Käufer bereits jetzt an den Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu der Sache des Käufers zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung.

7.4        
Der Käufer trägt die Gefahr für die Vorbehaltsware. Er hat sie sorgfältig zu verwahren, als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen und zu separieren und gegen Verlust, Diebstahl, Feuer usw. zu versichern. Er tritt etwaige Ansprüche gegen den Versicherer für den Fall eines Schadens hiermit an den dies annehmenden Verkäufer ab. Bei Pfändung oder sonstiger Beeinträchtigung der Verkäuferrechte durch Dritte, hat der Käufer den Dritten auf die Verkäuferrechte hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu verständigen. Durch die Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung oder durch den unterlassenen Hinweis auf die Verkäuferrechte entstehende Kosten (auch solche der Rechtsverfolgung) und Schäden trägt der Käufer.

7.5        
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind ausgeschlossen. Die aus der Veräußerung etwa entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt an den dies annehmenden Verkäufer ab. Der Käufer ist verpflichtet, den Erlös für den Verkäufer getrennt von seinem oder dem Vermögen Dritter zu halten und dies durch entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen zu dokumentieren. Werden die Forderungen des Käufers aus Veräußerung beim Dritten in ein Kontokorrent aufgenommen, hat der Käufer dem mit Hinweis auf die Verkäuferrechte zu widersprechen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen; die Ermächtigung ist widerruflich für den Fall, dass der Käufer mit der Erfüllung von Pflichten gegenüber dem Verkäufer in Verzug gerät.

7.6        
Übersteigt der Wert der vorgenannten Sicherheiten nachhaltig 20 % der Forderungen des Verkäufers, hat der Verkäufer sie nach seiner Wahl insoweit freizugeben.

7.7        
Der Käufer ist verpflichtet, alles zu unternehmen, insbesondere jede rechtsgeschäftliche Erklärung dem Verkäufer oder Dritten gegenüber abzugeben, um dem vorstehend vereinbarten Eigentumsvorbehalt in vollem Umfang zur Wirksamkeit auch nach ausländischem Recht des Lieferortes oder dem Sitz des Käufers zu verhelfen.
 

8. Haftungsfreistellung für Ware nach Spezifikation des Käufers

8.1        
Der Käufer haftet für nach seinen Spezifikationen hergestellte Ware im Innenverhältnis allein als Mithersteller nach dem Produkthaftungsgesetz. Er stellt den Verkäufer insoweit von Drittansprüchen frei.

8.2        
Hat der Käufer dem Verkäufer für die Herstellung der Ware Vorgaben gemacht, deren Umsetzung zu einem Verstoß gegen Patent-, Copyright-, Warenzeichen- oder sonstige Schutzrechte Dritter führt, stellt der Käufer den Verkäufer von Drittansprüchen frei.


9. Sonstiges

9.1        
Dieser Vertrag unterliegt dem autonomen deutschen Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

9.2        
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Neuruppin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag.

9.3        
Erfüllungsort für alle das Vertragsverhältnis betreffenden Verpflichtungen ist Heiligengrabe bei Wittstock.

9.4        
Sind oder werden einzelne Regelungen des Vertragsverhältnisses nichtig oder unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Regelung zu treffen, die dem mit der nichtigen oder unwirksamen Regelung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

9.5        
Mündliche Nebenabreden zum Vertragsverhältnis wurden nicht getroffen. Jede Änderung bedarf der Schriftform, wobei die Übersendung der schriftlichen Erklärung per Fax genügt. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Erklärungen mit Gestaltungswirkung, insbesondere den Rücktritt, sowie für Fristsetzungen.

Heiligengrabe, Februar 2024